Notfunk
Der Deutsche Amateur-Radio-Club e.V (DARC) gibt sich in seiner Satzung unter Anderem folgende Aufgabe:
"c) die Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfällen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg" (Satzung des DARC vom 24.02.2016, §2)
Das Gesetz über den Amateurfung (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997) sagt aus:
"Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste," (§2 Nr. 2 AFuG)
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